Beschränkungen

Die Judenordnung und daraus folgende gesellschaftliche Einschränkungen

Die Judenordnung von 1732 schränkte das jüdische Leben in Wiesbaden in weiten Teilen ein. Neben Bestimmungen, in welchen Wirtschaftszweigen Juden ausschließlich tätig sein durften, schrieb sie weiter vor, dass es Juden verboten war, neue Synagogen einzurichten. Lediglich die bereits bestehenden Räumlichkeiten waren für die Gottesdienste zu nutzen. In Wiesbaden existierte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Synagoge, die von einer zwar recht kleinen ortsansässigen Gemeinschaft genutzt wurde, doch auch die zahlreichen jüdischen Kurgäste besuchten die Gottesdienste. Weiterhin verbot die Judenordnung zum Beispiel die Diskussion zwischen jüdischen und christlichen Gelehrten und untersagte Juden, Christen bei der Ausübung ihres Glaubens zu stören.

Da bis 1750 kein jüdischer Friedhof in Wiesbaden existierte, waren die Juden gezwungen, ihre Toten auf dem Friedhof in Wehen beizusetzen. Die etwa zehn Kilometer mussten zu Fuß zurückgelegt werden. Nach jüdischer Tradition findet die Beerdigung so früh wie möglich nach dem Tod statt, was die Gemeinschaft vor logistische Schwierigkeiten gestellt haben muss. Der Transport nach Wehen und die Bestattung am Ort galt es zu organisieren. Die anfallenden Beerdigungskosten waren aus dem Vermögen der Verstorbenen an den zuständigen Beamten in Wehen zu entrichten. Grundsätzlich durften nur diejenigen Juden aus dem Amt Wiesbaden beigesetzt werden, die unter dem Schutz des Landesherrn standen.

Aufgrund der Entfernung zwischen Wiesbaden und Taunusstein-Wehen war auch der Besuch auf dem Friedhof für Angehörige stets mit einem langen Fußweg verbunden.

Karte mit Fußweg nach Wehen, 1819, Stadtarchiv Wiesbaden Sign. KaPl. 5

Transkription Gebührenordnung jüdischer Friedhof Wehen